sexuelle Nötigung...
versus Vergewaltigung...
Sexuelle Nötigung.
"Der Begriff der sexuellen Handlung definiert der Gesetzgeber in § 184f StGB: Sexuelle Handlungen sind solche, die nicht unerheblich sind. Wo sich die untere Schwelle befindet, ist umstritten. Jedoch wird man dies bei einem Zungenkuss verneinen dürfen, auch das „Begrapschen“ scheidet aus. Es verbleibt dann aber möglicherweise die Strafbarkeit wegen Beleidigung nach § 185 StGB. Die obere Schwelle der sexuellen Nötigung zur Vergewaltigung liegt in der Penetration des Körpers. Dabei ist es unerheblich, ob das Eindringen mit einem Gegenstand oder einem Körperteil erfolgt. Der Beischlaf oder das Eindringen gegen den Willen des Opfers ist stets eine Vergewaltigung".
Die sexuelle Nötigung ist wegen der Mindeststrafendrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe ein Verbrechen.
>>>> so ist das... ?!
Vergewaltigung:
"Der Strafrahmen sieht (regelmäßig) Freiheitsstrafe von mindestens zwei und höchstens 15 Jahren vor. Verwirklicht der Täter im Rahmen der Vergewaltigung (oder der sexuellen Nötigung) gemäß § 177 StGB den Tatbestand der Qualifikation des Absatzes 3 (Mindeststrafe drei Jahre), lautet der Urteilstenor auf schwere Vergewaltigung (oder sexuelle Nötigung), im Fall des Absatzes 4 auf besonders schwere Vergewaltigung (oder sexuelle Nötigung) (Mindeststrafe fünf Jahre). Die (höchstrichterliche) Rechtsprechung sieht auch in der Erzwingung des ehelichen Beischlafs selbst nach mehrjähriger Geschlechtsgemeinschaft der Beteiligten keinen Anlass, von der Anwendung des Regelstrafrahmens des § 177 Abs. 2 StGB (2 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe) abzusehen und den Strafrahmen des Absatzes 1 (Mindestfreiheitsstrafe 1 Jahr) oder des Absatzes 5 (minder schwerer Fall, Mindestfreiheitsstrafe sechs Monate bzw. 1 Jahr) zu Grunde zu legen.
Da die Höchststrafe 15 Jahre beträgt, lässt sich aus § 78 StGB eine Verjährungsfrist von 20 Jahren ableiten. Bei minderjährigen Opfern beginnt diese Frist jedoch erst mit der erlangten Volljährigkeit zu laufen."
Sexuelle Nötigung.
"Der Begriff der sexuellen Handlung definiert der Gesetzgeber in § 184f StGB: Sexuelle Handlungen sind solche, die nicht unerheblich sind. Wo sich die untere Schwelle befindet, ist umstritten. Jedoch wird man dies bei einem Zungenkuss verneinen dürfen, auch das „Begrapschen“ scheidet aus. Es verbleibt dann aber möglicherweise die Strafbarkeit wegen Beleidigung nach § 185 StGB. Die obere Schwelle der sexuellen Nötigung zur Vergewaltigung liegt in der Penetration des Körpers. Dabei ist es unerheblich, ob das Eindringen mit einem Gegenstand oder einem Körperteil erfolgt. Der Beischlaf oder das Eindringen gegen den Willen des Opfers ist stets eine Vergewaltigung".
Die sexuelle Nötigung ist wegen der Mindeststrafendrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe ein Verbrechen.
>>>> so ist das... ?!
Vergewaltigung:
"Der Strafrahmen sieht (regelmäßig) Freiheitsstrafe von mindestens zwei und höchstens 15 Jahren vor. Verwirklicht der Täter im Rahmen der Vergewaltigung (oder der sexuellen Nötigung) gemäß § 177 StGB den Tatbestand der Qualifikation des Absatzes 3 (Mindeststrafe drei Jahre), lautet der Urteilstenor auf schwere Vergewaltigung (oder sexuelle Nötigung), im Fall des Absatzes 4 auf besonders schwere Vergewaltigung (oder sexuelle Nötigung) (Mindeststrafe fünf Jahre). Die (höchstrichterliche) Rechtsprechung sieht auch in der Erzwingung des ehelichen Beischlafs selbst nach mehrjähriger Geschlechtsgemeinschaft der Beteiligten keinen Anlass, von der Anwendung des Regelstrafrahmens des § 177 Abs. 2 StGB (2 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe) abzusehen und den Strafrahmen des Absatzes 1 (Mindestfreiheitsstrafe 1 Jahr) oder des Absatzes 5 (minder schwerer Fall, Mindestfreiheitsstrafe sechs Monate bzw. 1 Jahr) zu Grunde zu legen.
Da die Höchststrafe 15 Jahre beträgt, lässt sich aus § 78 StGB eine Verjährungsfrist von 20 Jahren ableiten. Bei minderjährigen Opfern beginnt diese Frist jedoch erst mit der erlangten Volljährigkeit zu laufen."
Belleeer - 2011-02-03 07:07